Dr. Clemens Lintschinger
Ausgleichsansprüche bei verspäteter Ankunft
Die Anwendung der EU-Fluggastrechteverordnung bereitet in der Praxis große Probleme und war daher schon öfters Gegenstand einer Untersuchung durch den EuGH. Der deutsche Bundesgerichtshof hat vor kurzem wieder den EuGH um eine Auslegung der Verordnung ersucht (Beschluss vom 9. Dezember 2010 - Xa ZR 80/10).
Hintergrund ist folgender Sachverhalt: Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen unter anderem eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung. Für die Klägerin war bei der Beklagten eine Flugreise von Bremen über Paris und São Paulo nach Asunción/Paraguay gebucht. Die Klägerin erhielt bei Antritt der Reise in Bremen die Bordkarten für sämtliche Flüge. Der Abflug von Bremen nach Paris verzögerte sich um knapp zweieinhalb Stunden. Die Klägerin erreichte deshalb den planmäßig durchgeführten Anschlussflug von Paris nach São Paulo nicht mehr. Die Beklagte buchte die Klägerin auf einen späteren Flug um, mit dem sie rund elf Stunden später als ursprünglich vorgesehen in Asunción ankam. Das dt. Erstgericht hat der Klage hinsichtlich der Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung stattgegeben. Die insoweit zugelassene Berufung der Airline ist erfolglos geblieben. Gegen das Berufungsurteil hat das beklagte Luftfahrtunternehmen Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung über die Fragen vorgelegt, ob dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Artikel 6 und Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung zusteht, wenn sich der Abflug (!) um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der von der Verordnung definierten Grenzen (im konkreten Fall für einen Flug nach Südamerika vier Stunden) liegt, die Ankunft (!) am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt. Mit anderen Worten: Der BGH will wissen ob eine Zahlungsverpflichtung des Luftfahrtunternehmens schon dann besteht, wenn der Flug am letzten Zielort verspätet eintrifft oder ob zusätzlich zu verlangen ist, dass schon der Start mit einer Verzögerung erfolgt ist.
Tipp: Notieren Sie sich Fälle, die jenem Sachverhalt entsprechen, der oben dargestellt wurde. Die Entscheidung des EuGH wirkt nämlich – juristisch mit Absicht unpräzise ausgedrückt – „rückwirkend“ und ist natürlich auch auf Flüge anwendbar, die in Österreich starten.
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Dr. Clemens Lintschinger
Warnpflicht des Reiseveranstalters/Reisevermittlers vor dem Reisetermin
Ein Reiseveranstalter ist schon vor Buchung einer Reise verpflichtet, Kunden auf damit verbundene Gefahren hinzuweisen, wenn diese nicht allgemein bekannt sind und deren Kenntnis die Auswahlentscheidung eines Durchschnittsverbrauchers beeinflussen kann. Insbesondere hat er bei einer Reise gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass der Reisetermin in die Hurrikansaison fällt.
Es stellt sich aber die Frage, ob ein Reiseveranstalter auch für eine mangelhafte Aufklärung durch Mitarbeiter des Reisevermittlers haftet. Aus der Rechtsprechung des OGH ist folgender Grundsatz abzuleiten: Maßgebend ist, ob der Reisebüromitarbeiter bei der Beratung ausschließlich Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag (etwa die individuelle Beratung in Bezug auf besondere Kundenwünsche) erfüllte oder darüber hinaus auch vorvertragliche Pflichten des Veranstalters. Das Verhalten eines Reisebüromitarbeiters ist immer dann dem Veranstalter zuzurechnen, wenn und soweit sich dieser des Reisebüros zur Verfolgung eigener Interessen gegenüber dem Kunden bedient. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Reisebüromitarbeiter Pflichten erfüllt, die nicht bloß das Reisebüro als Vermittler, sondern auch den Veranstalter selbst treffen.
Information über die besonderen klimatischen Bedingungen am Urlaubsziel zählen zu den Aufklärungspflichten eines Reisevermittlers und eines Reiseveranstalters. Ein durchschnittlicher Kunde braucht über die Dauer einer Hurrikansaison nicht Bescheid zu wissen. Reisevermittler und Reiseveranstalter müssen daher darauf hinweisen, dass die angebotene Reise in die Hurrikansaison fällt. Der Oberste Gerichtshof in Österreich hat jedoch erkannt, dass es im Regelfall ausreicht, wenn ein deutlicher Hinweis in einen Katalog aufgenommen wird, der Interessenten vor der Buchung überreicht wird. Es kann auch Pauschalreisekunden zugemutet werden, sich vor der Buchung durch Studium von ausgefolgten Unterlagen über Vor- und Nachteile möglicher Urlaubsziele zu informieren. Fehlt aber ein solcher Hinweis im Reiseprospekt, muss das Reisebüro den Kunden informieren.
Eine Verletzung der Warnpflicht ist kausal für den Entgang der Urlaubsfreude, wenn der Kunde einen anderen Reisevertrag abgeschlossen hätte, was in der Regel anzunehmen ist.
Tipp: Reiseveranstalter und Reisevermittler haften für entgangene Urlaubsfreude, wenn sich eine Gefahr verwirklicht, über deren Bestehen die Kunden vor Abschluss des Reisevertrags hätten aufgeklärt werden müssen. Deutliche Hinweise im Katalog können eine Haftung vermeiden. Fehlen solche Hinweise im Katalog, sollten Reisevermittler unbedingt entsprechende Auskünfte erteilen und sich zu Beweiszwecken auch schriftlich vom Kunden bestätigen lassen, dass sie über die besonderen Gefahren informiert worden sind.
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Dr. Clemens Lintschinger
Europäische Kommission aktualisiert „Schwarze Liste“
Die Europäische Kommission hat die Liste der Luftfahrtunternehmen, für die in der Europäischen Union ein Flugverbot gilt, aktualisiert (vgl. Verordnung Nr. 590/2010 der Kommission vom 5. Juli 2010).
Die aktuelle gemeinschaftliche Liste enthält vier Luftfahrtunternehmen, deren Betrieb in der EU völlig untersagt ist: Ariana Afghan Airlines (Afghanistan), Blue Wing Airlines (Suriname), Siem Reap Airways International (Kambodscha) und Silverback Cargo Freighters (Ruanda). Außerdem sind Fluggesellschaften aus 17 Ländern, insgesamt 278 Unternehmen, mit einem Flugverbot belegt: Angola, Äquatorialguinea, Benin, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Gabun (ausgenommen drei Luftfahrtunternehmen, für die Beschränkungen und Auflagen gelten), Indonesien (mit Ausnahme von sechs Luftfahrtunternehmen, für die sämtliche Beschränkungen aufgehoben wurden), Kasachstan (ausgenommen ein Luftfahrtunternehmen, für das Beschränkungen und Auflagen gelten), Kirgisische Republik, Liberia, Philippinen, Republik Kongo, Sambia, São Tomé und PrÃncipe, Sierra Leone, Sudan und Swasiland. Für den Flugbetrieb von neun Fluggesellschaften gelten Beschränkungen und Auflagen: Air Koryo (Korea), TAAG Angola Airlines, Air Astana (Kasachstan), Iran Air, Gabon Airlines, Afrijet und SN2AG (Gabun), Air Service Comores und Ukrainian Mediterranean Airlines (Ukraine).
Die Liste kann auf der Website der Kommission eingesehen werden: ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm
Beachte: Den Luftfahrtunternehmen ist es gestattet, Verkehrsrechte durch den Einsatz gecharterter Luftfahrzeuge eines Luftfahrtunternehmens auszuüben. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Zivilluftfahrtbehörden der Mitgliedstaaten nur Luftfahrzeuge kontrollieren können, die Flughäfen in der EU anfliegen. In Anbetracht des Zufallscharakters solcher Inspektionen können zudem nicht alle Luftfahrzeuge untersucht werden. Ist ein Luftfahrtunternehmen nicht in der Liste aufgeführt, bedeutet dies also nicht zwangsläufig, dass es alle einschlägigen Sicherheitsnormen erfüllt.
Kurzkommentar: Der Kunde kann vom Vertrag entschädigungslos zurücktreten, wenn eine Airline auf die „Schwarze Liste“ gesetzt wird. Eine Umbuchung auf eine teuere Airline würde eine Vertragsänderung darstellen, die nur mit Zustimmung des Kunden möglich wäre.
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Dr. Clemens Lintschinger
Haftungsgrenze bei Gepäckverlust
Das Montrealer Übereinkommen (MÜ) regelt die Ansprüche von Fluggästen bei Verspätung von Reisenden und Gepäck und dem Verlust oder der Beschädigung von Gepäck. Das MÜ gilt für jede internationale Beförderung von Personen durch ein Luftfahrzeug, wenn Abgangs- und Bestimmungsort in den Hoheitsgebieten zweier Vertragsstaaten liegen. Zu den Unterzeichnerstaaten zählen ua. die Mitgliedstaaten der EU. Durch eine europäische Verordnung wurde der Geltungsbereich auf Beförderungen im Luftverkehr innerhalb eines einzelnen Mitgliedsstaates ausgeweitet. Somit unterliegen auch Inlandsflüge dem Montrealer Übereinkommen.
Das MÜ sieht vor, dass das Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Reisegepäck für dessen Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten (SZR) haftet. Diese Haftungshöchstbeträge wurde erst vor kurzem auf 1.131 (SZR) erhöht. Das Sonderziehungsrecht ist eine Recheneinheit des internationalen Währungsfonds. Es enthält feste Beträge der vier wichtigsten Weltwährungen und wird täglich (!) neu festgesetzt. Derzeit entspricht ein SZR etwa 1,17310 EUR. Sohin liegt die Haftungshöchstgrenze für verlorenes Gepäck zur Zeit bei ca. 1326,78 EUR.
Der EuGH musste entscheiden, wie das MÜ zu deuten ist (Rechtssache C-63/09). Ein Reisender hatte von einer Fluggesellschaft 2700,00 Euro für ein zwischen Barcelona und Porto verschwundenes Gepäckstück verlangt. Zusätzlich wollte er weitere 500,00 Euro für immateriellen Schaden. Das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht wollte vom EuGH wissen, ob der nach dem MÜ beim Verlust von Reisegepäck zu zahlende Haftungshöchstbetrag sowohl materielle als auch immaterielle Schäden umfasst oder ob für materielle Schäden einerseits ein Höchstbetrag von 1.000 SZR und für immaterielle Schäden andererseits ein weiterer Höchstbetrag von 1.000 SZR gilt, sodass der Gesamthöchstbetrag zusammengerechnet auf 2.000 SZR beläuft.
Der EuGH entschied, es gebe nur eine einzige Obergrenze, die sowohl materiellen als auch immateriellen Schaden abdecke. Sinn des Abkommens von Montreal sei unter anderem, für einen gerechten Interessensausgleich zwischen Fluggesellschaften und Reisenden zu sorgen. Deswegen seien eindeutige Höchstbeträge für Schadenersatz nötig, damit eine einfache und schnelle Entschädigung der Fluggäste möglich sei. Den Fluggesellschaften dürfe keine übermäßige, schwer feststell- und berechenbare Ersatzpflicht aufgebürdet werden. Zudem können Reisende bei der Übergabe des Reisegepäcks das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angeben und den verlangten Zuschlag entrichten. Im letztgenannten Fall hat das Luftfahrtunternehmen grundsätzlich bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten.
Beachte: Die Haftungsobergrenze von 1000 SZR gilt je Reisenden und nicht für jedes einzelne Gepäcksstück.
Tipp: Weisen Sie die Fluggäste auf die Obergrenze hin. Die Reisenden können den Schadenersatz nur beeinflussen, wenn sie vor dem Abflug einen höheren Wert des Gepäcks angeben und dafür auch gesonderte Gebühren bezahlen.
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Kein Anspruch auf erneute Türöffnung für verspätete Fluggäste
Die deutsche Rechtsprechung ist oft richtungsweisend für Urteile österreichischer Gerichte. Dies gilt insbesondere dann, wenn die deutsche Gerichtsbarkeit europäische Normen auszulegen hat. Daher hat auch das Urteil des OLG Frankfurt, AZ 16U 18/08, für die Rechtslage in Österreich Bedeutung:
Ein Ehepaar befand sich mit seinen zwei Kindern auf dem Weg in den Urlaub nach Südafrika. Die Familie hatte doppeltes Pech. Bereits der Zubringerflug hatte Verspätung, sodass die Zeit für den Umstieg zum Anschlussflug knapp bemessen war. Zudem wurde am Gate bei der Kontrolle der Pässe der Familie festgestellt, dass der Ausweis der Tochter nicht den südafrikanischen Einreisebestimmungen entsprach. Der Ausweis musste ergänzt werden, sodass die Familie erst zum Abflug erschien, als die Türen des Flugzeugs bereits geschlossen waren. Da die Türen nicht erneut vom Piloten geöffnet wurden, mussten die Reisenden einen späteren Flug nehmen und erreichten das Urlaubsziel erst am nächsten Tag. Gestützt auf den Bestimmungen der FluggastrechteVO klagte die Familie auf Ausgleichszahlungen und Verpflegungsaufwand wegen Nichtbeförderung.
Unter „Nichtbeförderung“ versteht die europäische FluggastrechteVO (Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004) die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich zur angegebenen Zeit am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind (zB. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen). Ist für ein Luftfahrtunternehmen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist (zB. wegen Überbuchung), so hat es zunächst zu versuchen, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung zum freiwilligen Verzicht auf die Buchungen zu bewegen. Wird hingegen Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so hat das Luftfahrtunternehmen Ausgleichsleistungen und Unterstützungsleistungen zu erbringen. Das Gericht hatte daher zu entscheiden, ob der oben beschriebene Sachverhalt als „Nichtbeförderung“ im Sinne der FluggastrechteVO qualifizieren ist.
Nach zutreffender Ansicht des OLG Frankfurt war die Zurückweisung nach dem Schließen der Flugzeugtüren nicht zu beanstanden. Würde ein genereller Anspruch auf Öffnung der Türe bestehen, wäre eine erhebliche Störung des Flugverkehrs zu erwarten. Zudem lag ein vertretbarer Grund für die Nichtbeförderung vor, weil der Pass der Tochter nicht den genannten Einreisebestimmungen entsprach.
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Dr. Clemens Lintschinger
Rechtstipps vom Experten
Was versteht man unter Nichtbeförderung und welche Ansprüche können Passagiere in diesem Fall geltend machen oder wo liegen die Haftungsgrenzen bei Gepäckverlust? Das sind nur drei Fragen von vielen, mit denen ReisebüromitarbeiterInnen konfrontiert werden, jedoch nicht immer rechtlich korrekt beantworten können. Daher startet der traveller in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger, MSc, ein neues Leserservice. In regelmäßigen Abständen wird sich der auf das Europäische Recht, Wettbewerbs-, Unternehmens- und Wirtschaftsrecht spezialisierte Rechtsanwalt diesen Thematiken in einer eigenen Rubrik widmen und auch anhand von Fallbeispielen praktische Tipps geben.
Dr. Lintschinger, MSc, absolvierte sein Studium der Rechtswissenschaften an der juridischen Fakultät der Universität Wien. Nach seinem Doktoratsstudium war er zunächst als Vertragsassistent am Institut für Strafrecht, dann ab dem Jahr 1997 als juristischer Referent im Bundesministerium für Inneres tätig. Im Zuge seiner Dienstzuteilung zum Britischen Home Office konnte Dr. Lintschinger, MSc reichlich Berufserfahrung im Ausland sammeln. Von 1999 bis 2001 war Dr. Lintschinger stellvertretender Leiter der EU-Abteilung des Bundesministeriums für Inneres. Dann verließ Dr. Lintschinger, MSc, den Öffentlichen Dienst, um als selbständiger Rechtsanwalt arbeiten zu können. Seine Ausbildung als Konzipient erhielt Dr. Lintschinger, MSc, in der Rechtsanwaltskanzlei Lansky, Ganzger & Partner. Seit 2005 fungiert Dr. Lintschinger als selbständiger Rechtsanwalt und ist seit einiger Zeit auch Rechtsbeistand des ÖVT. Professionelle Beratung steht für den jungen Anwalt an oberster Stelle: „Die Beratung bei juristischen Fragestellungen erfordert ein hohes Maß an Verantwortung und persönlichem Einsatz und muß auch wirtschaftliche Aspekte im besonderen Maße berücksichtigen. Neben einer Beratung auf höchstem fachlichen Niveau setze ich daher auch einen Fokus auf die Evaluierung der möglichen wirtschaftlichen Konsequenzen, um für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber die wirtschaftlich sinnvollste Lösung zu erreichen.“
Sein rechtliches Betätigungsfeld ist äußerst umfangreich und umfasst neben dem Beihilfen-, Vergabe- und Kartellrecht, Unternehmensgründung, KMU, öffentliches Recht, Haftpflichrecht, Marken-, Muster – und Urheberrecht auch das äußerst diffizile Reiserecht. Diesem wird er sich künftig im traveller verstärkt widmen und freut sich diesbezüglich über Ihre Wünsche und Anregungen. In der nächsten traveller Ausgabe widment sich Dr. Lintschinger an Hand eines Beispiels der Nichtbeförderung von Passagieren.
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